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Urteil Senkrechtlift, Widerrufsrecht für Lifteinbau, Fahrstuhleinbau, Werkvertrag
Schlagworte
Senkrechtlift, Widerrufsrecht für Lifteinbau, Fahrstuhleinbau, Werkvertrag
Leitsatz
Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.
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