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  1. 64 S 12/18 - „Bevorzugte Citylage“ für Wohnung am Kurfürstendamm
    Teaser: ...verliert nach Ansicht des LG Berlin (ZK 64) mit...
    LG Berlin
    09.07.2018
  2. 7 C 5099/24 - Orientierungshilfe, weitere wohnwerterhöhende Merkmale
    Leitsatz: Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale.
    AG Lichtenberg
    04.02.2025
  3. VIII ZR 159/23 - Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz enthaltenen (Mietvertrags-) Kündigung
    Teaser: ...ZPO am 17. Juli 2024 (s. dazu die...
    BGH
    27.11.2024
  4. 67 S 175/21 - Mitwirkungspflichten des Mieters bei Mangelbeseitigung
    Leitsatz: Das Entfallen des von dem Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bei Verweigerung einer Duldung der Mangelbeseitigung setzt das vergebliche Anbieten der Mangelbeseitigungsarbeiten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unter Mitteilung konkreter Terminvorschlägen durch den Vermieter voraus.  Allenfalls dann kann der Mieter nach § 242 BGB zu einem Mitwirken bei der Abstimmung eines Termins verpflichtet sein.
    LG Berlin
    01.02.2022
  5. 47550/06 - Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ("Deutsche Treuhand")
    Leitsatz: Der EGMR ist für Individualbeschwerden wegen Verletzung von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechten durch Unterzeichnerstaaten nur dann zuständig, wenn die Maßnahmen nach der Ratifikation der Konvention und den Protokollen erfolgt sind oder Dauerwirkungen eines bereits vorhandenen Zustandes sind. Die Entziehung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts ist grundsätzlich ein einmaliger Akt und schafft keinen Dauerzustand einer "Entziehung eines Rechts". Die Konvention verpflichtet die ratifizierenden Staaten auch nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden, die entstanden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. (Leitsätze der Redaktion)
    EGMR
    07.10.2008
  6. V ZB 17/23 - Fehlen einer Umwandlungsgenehmigung
    Leitsatz: Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher Verfügungsbeschränkungen droht, sondern danach, wie lange der Zeitraum zur Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage unter Berücksichtigung des Erledigungsinteresses und der Aufgaben des Grundbuchamtes zu bemessen ist.
    BGH
    21.03.2024
  7. V ZB 10/23 - Beibringung der Abgeschlossenheitserklärung erstmals im Beschwerdeverfah-ren
    Leitsatz: § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar.War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht fristgebundene Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln. Infolgedessen ist eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten, wenn eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nur deshalb erfolgreich ist, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung erstmals im Beschwerdeverfahren beigebracht wird. Das Grundbuchamt darf dann gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Eintragung nur bei Nachweis einer Genehmigung vornehmen.
    BGH
    21.03.2024
  8. VII ZR 243/17 - Senkrechtlift, Widerrufsrecht für Lifteinbau, Fahrstuhleinbau, Werkvertrag
    Leitsatz: Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.
    BGH
    30.08.2018
  9. VIII ZR 39/18 - Voraussetzungen des Zahlungsverzugs im Kündigungszeitpunkt
    Leitsatz: 1. Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt. 2. Trägt der Vermieter in einem auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Prozess vor, der vom Mieter angezeigte - zwischen den Parteien streitige - Mangel sei von ihm während des Verfahrens beseitigt worden, ist diese Behauptung jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, den Zweck des vom Mieter - hinsichtlich Höhe und Dauer - in angemessener Weise ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) als verfehlt anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 48 ff.). 3. Vielmehr ist in einem solchen Fall über die (streitige) Frage eines ungeachtet der ergriffenen Beseitigungsmaßnahmen fortbestehenden Mangels Beweis zu erheben, weil das Zurückbehaltungsrecht mit der Mangelbehebung entfällt und einbehaltene Mieten sofort zur Zahlung fällig sind.
    BGH
    10.04.2019
  10. VIII ZB 43/23 - Darlegungs- und Beweislast für unrenoviert oder renoviert übergebene Wohnung trägt der Mieter
    Leitsatz: a) Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, GE 2021, 753 = NJW-RR 2021, 737 Rn. 10 m.w.N.).b) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, GE 2015, 649 = BGHZ 204, 302 Rn. 32).c) Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, GE 2008, 1045 = WuM 2008, 472 Rn. 14; Beschluss vom 18. November 2008 - VIII ZR 73/08, GE 2009, 192 = WuM 2009, 36 Rn. 1).
    BGH
    30.01.2024