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Urteil Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ab 1999 nicht mehr für § 5 WiStG maßgeblich


Schlagworte

Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ab 1999 nicht mehr für § 5 WiStG maßgeblich; Staffelmietvereinbarung

Leitsätze

1. Zur Darlegung eines "geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum" im Sinne von § 5 WiStG kann sich der Mieter bei einem im Jahre 1999 abgeschlossenen Mietvertrag nicht mehr darauf berufen, daß wegen der Existenz einer Zweckentfremdungsverbot-Verordnung und einer Verordnung zur Ausweisung Berlins als Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung ein geringes Angebot indiziert sei.

2. Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen Überschreitung der 10-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 2 MHG unwirksam, so erfaßt die Unwirksamkeit nicht auch den vereinbarten Ausgangsmietzins.

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