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Urteil Zulässige Mietgleitklausel nur mit Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV


Schlagworte

Zulässige Mietgleitklausel nur mit Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV

Leitsatz

Waren die Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG unwirksam, kann der Mieter Rückforderungsansprüche geltend machen, es sei denn, es war eine zulässige Mietgleitklausel im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV vereinbart. Bei einer formungültigen Mieterhöhungserklärung besteht ein Rückzahlungsanspruch trotz wirksamer Mietgleitklausel dann, wenn der Mieter die erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlt hat.

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