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Urteil Zulässige Mietgleitklausel nur mit Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV
Schlagworte
Zulässige Mietgleitklausel nur mit Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV
Leitsatz
Waren die Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG unwirksam, kann der Mieter Rückforderungsansprüche geltend machen, es sei denn, es war eine zulässige Mietgleitklausel im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV vereinbart. Bei einer formungültigen Mieterhöhungserklärung besteht ein Rückzahlungsanspruch trotz wirksamer Mietgleitklausel dann, wenn der Mieter die erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlt hat.
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