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Urteil Zeitweiser Mietverzicht nach öffentlicher Förderung
Schlagworte
Zeitweiser Mietverzicht nach öffentlicher Förderung; Mieterhöhung; Staffelmietvereinbarung; vorläufige Miete
Leitsatz
Verzichtet der Vermieter in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vorläufig auf einen Teil der Miete (hier: Modernisierungsanteil nach Förderung durch öffentliche Mittel) mit der Maßgabe, daß nach Wegfall der Verzichtsgrundlagen (hier: Wegfall der mit der Förderung festgesetzten Mietobergrenze) die volle Miete zu zahlen ist, verstößt diese Vereinbarung gegen § 557 Abs. 4 BGB wegen Umgehung der Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 bis 560 BGB.
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