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Urteil Zeitweiser Mietverzicht nach öffentlicher Förderung


Schlagworte

Zeitweiser Mietverzicht nach öffentlicher Förderung; vereinbarte Mieterhöhung

Leitsätze

1. Zu einem "vorläufigen Mietverzicht" bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.

2. Verzichtet der Vermieter in einer mietvertraglichen Zusatzvereinbarung vorläufig auf einen Teil der Miete (hier: Modernisierungsanteil nach Förderung durch öffentliche Mittel), gibt er aber den Zeitpunkt des Wegfalls des - vorläufigen - Mietverzichts nicht an, kann er nach Wegfall der mit der Förderung festgesetzten Mietobergrenze nicht die volle Miete verlangen, weil dies zu einer Umgehung der Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 bis 560 BGB führen würde (Verstoß gegen § 557 Abs. 4 BGB).

(zu 2. Leitsatz der Redaktion)

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