Urteil Wiederaufgreifen des Verfahrens
Schlagworte
Wiederaufgreifen des Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Widerspruchsverfahren; Nachreichen neuer Beweismittel
Leitsätze
1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht durch Sonderregelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. 1. Neue Beweismittel können auch noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, nachgereicht werden. Wenn während des Verwaltungsverfahrens über die Wiederaufnahme noch weitere neue Gründe oder Beweismittel auftauchen, die ein Verfahren nach § 51 VwVfG möglich machen würden, gebietet es schon die Verfahrensökonomie, solche Beweismittel und Gründe in das laufende Verfahren einzuführen.
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