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Urteil Vermögenszuordnung


Schlagworte

Vermögenszuordnung; Wohnungsversorgungsgebäude

Leitsatz

Die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums nach Maßgabe der überwiegenden Nutzung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; § 1 a Abs. 4 Satz 2 VZOG) setzt eine Nutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes zu mindestens zwei Zwecken voraus. Diese Voraussetzung trifft nicht zu auf ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte unbenutzbar war und im übrigen Wohnzwecken diente. Das Gebäude gehört insgesamt zu dem zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV).

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