« zurück zur Suche
Urteil Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen
Schlagworte
Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen
Leitsätze
1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlußkompetenz (BGHZ 145, 158 = GE 2000, 1478) der Eigentümergemeinschaft.
2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluß richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat