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Urteil Unzulässige Umstellung von Vorschußklage auf Saldoklage in der Berufungsinstanz
Schlagworte
Unzulässige Umstellung von Vorschußklage auf Saldoklage in der Berufungsinstanz; rückständige Betriebskostenvorauszahlungen
Leitsatz des Einsenders
Weist das Landgericht die Klage auf Zahlung rückständiger Betriebskostenvorauszahlungen wegen Eintritts der Abrechnungsreife ab und stellt die Kl. ihre Klage in der Berufung nunmehr auf Zahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung um, so kann die Kl. mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert sein, wenn sie die Umstellung auf die Saldoklage bereits erstinstanzlich hätte vornehmen können.
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