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Urteil Unzulässige Räumungsklage gegen Ehegatten mit nur abgeleitetem Besitzrecht


Schlagworte

Unzulässige Räumungsklage gegen Ehegatten mit nur abgeleitetem Besitzrecht, Parteien des Mietvertrages

Leitsatz

Sind im Kopf des Mietvertrages beide Ehepartner namentlich benannt, unterzeichnet jedoch allein die Ehefrau den Vertrag, ist nur sie Mieterin; eine Räumungsklage gegen den Ehemann ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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