Urteil Unwirksame Vorfälligkeitsklausel in Altverträgen
Schlagworte
Unwirksame Vorfälligkeitsklausel in Altverträgen; kein Rechtsschutzbedürfnis für Räumungsklage gegen ausgezogenen Mitmieter
Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen einen ausgezogenen Mitmieter entfällt, wenn dieser erklärt, in die Wohnung nicht mehr einziehen zu wollen. 2. Bei einer unwirksamen Vorfälligkeitsklausel in einem Mietvertrag, der vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde, ist die Miete am Monatsende zu zahlen.
3. Eine Vorfälligkeitsklausel ist unwirksam, wenn der Mieter mit Gegenansprüchen nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige aufrechnen darf (Bestätigung der st. Rspr. der Kammer).
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