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Urteil Staffelmiete bei Mischmietverhältnissen
Schlagworte
Staffelmiete bei Mischmietverhältnissen
Leitsatz
Liegt das Schwergewicht bei einem Mischmietverhältnis auf der Wohnraumnutzung, ist eine Staffelmietvereinbarung nur für den gewerblich genutzten Teil unwirksam, wenn die jeweilige Gesamtmiete oder die jeweilige Erhöhung nicht betragsmäßig angegeben sind.
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