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Urteil Schönheitsreparaturpflicht des Untermieters nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Schlagworte
Schönheitsreparaturpflicht des Untermieters nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Leitsatz
Ein Untermieter ist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen, wenn im Untermietvertrag lediglich vereinbart ist, daß die Vertragsbestimmungen des Hauptmietvertrages anerkannt werden, dies aber nicht für den Mietpreis des Hauptmietvertrages gelten soll. (Leitsatz der Redaktion)
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