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Urteil Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten
Schlagworte
Schönheitsreparaturen erst nach Instandsetzungsarbeiten; Mietausfallschaden nur bei bestimmtem Mietinteressenten
Leitsätze
1. Der Anspruch gegen den Mieter auf Schönheitsreparaturen wird erst dann fällig, wenn der Vermieter die baulichen Voraussetzungen dazu durch Instandsetzungsmaßnahmen geschaffen hat.
2. Ein Mietausfallschaden wegen unterlassener Schönheitsreparaturen setzt voraus, daß ein bestimmter Mietinteressent zum Abschluß eines Mietvertrags bereit gewesen war.
(Leitsätze der Redaktion)
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