Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Eigentumsvermutung; Widerlegungsmöglichkeit; Mitursächlichkeit:Seehofparzellierung; Sommerfeldsiedlung
Leitsätze
1. Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, daß die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima-facie-Beweises erschüttert wird.
2. Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluß des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben.
3. Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, daß die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.
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