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Urteil Rechtsträger
Schlagworte
Rechtsträger; Unternehmenstrümmerrestitution; Verfügugsberechtigtenwechsel; Verbindlichkeitenablösung
Leitsätze
1. Rechtsträger volkseigener Grundstücke waren Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.
2. Wechselte in Fällen der "Unternehmenstrümmerrestitution" der Verfügungsberechtigte zwischen dem 1. Juli 1990 und der Rückgabe, erfolgt die Rückgabe gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG grundsätzlich gegen Zahlung eines Betrags - in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des ab 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten - an den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückgabe.
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