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Urteil Ordentliche Kündigung bei fehlender Schriftform nicht treuwidrig
Schlagworte
Ordentliche Kündigung bei fehlender Schriftform nicht treuwidrig
Leitsatz
Ist ein Mietvertrag nicht in der für langfristige Mietverträge vorgeschriebenen Schriftform (§ 550 BGB = § 566 a. F. BGB) abgeschlossen worden, so ist eine darauf gestützte vorzeitige Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist.
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