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Urteil Nutzungsherausgabeanspruch
Schlagworte
Nutzungsherausgabeanspruch; Anspruchsausschluss; Jahresfrist; Auskunftsanspruch
Leitsätze
1. Nach Wortlaut, System und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG kommt es für den Beginn der Jahresfrist, binnen derer Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG geltend zu machen sind, auf den Zeitpunkt der bestandkräftigen Beendigung des Restitutionsverfahrens an (ex nunc), nicht aber auf den Zeitpunkt, ab dem der bestandskräftige Bescheid materiell-rechtliche Wirkung entfaltet (ex tunc).
2. Zum Umfang auf Auskunft über Einnahmen und Ausgaben.
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