Urteil Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gerichtsbescheid
Schlagworte
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann der Beteiligte in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel erfolgreich geltend machen, wenn er die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen.
2. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten in den Fällen des § 135 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erheben, die sich gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen richten.
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