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Urteil Mieterhöhungsverlangen in Textform


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen in Textform; Nennung der Person des Erklärenden

Leitsatz

Bei einem Mieterhöhungsverlangen in Textform muß (u. a.) die Person des Erklärenden genannt werden; dafür ist bei einer juristischen Person die Angabe notwendig, welche natürliche Person die Erklärung abgegeben hat. (Leitsatz der Redaktion)

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