Urteil Kreisverweis
Schlagworte
Kreisverweis; Kreisbodenkommission; Bodenreform; Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage; Rehabilitierung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
1. Der im Zuge der Bodenreform von deutschen Behörden gegen die betroffenen Eigentümer verhängte Kreisverweis ist gem. § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig.
2. Die Entscheidung der Kreisbodenkommission, auf Grund deren der betroffene Eigentümer in Anwendung der Bodenreform-Verordnung erfaßt worden ist, ist nicht rehabilitierungsfähig, weil auf der Grundlage dieser Entscheidung eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt worden ist; § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG schließt es auch aus, daß durch die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Folgeansprüche nach §§ 2, 7 VwRehaG begründet werden, die an den erlittenen, selbst nicht rehabilitierungsfähigen Vermögensentzug anknüpfen (im Anschluß an BVerwG, B. v. 14. April 2003, 3 B 175.02).
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