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Urteil Kostentragungspflicht bei Erledigung vor Rechtshängigkeit
Schlagworte
Kostentragungspflicht bei Erledigung vor Rechtshängigkeit
Leitsatz
War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen in Verzug, hat er die Kosten des Rechtsstreits auch dann zu tragen, wenn die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber vor deren Zustellung erklärt wird, und der Vermieter die Klage nicht unverzüglich zurücknimmt.
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