Urteil Keine Urkundenklage bei Erleichterung der Fälligkeitsvoraussetzungen entgegen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Schlagworte
Keine Urkundenklage bei Erleichterung der Fälligkeitsvoraussetzungen entgegen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Leitsätze
1. Ist in einem Bauträgervertrag eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel aufgrund des Verzichts auf den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen nichtig (§§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB), so kann sie auch nicht in einem Urkundenprozeß (§§ 592 ff. ZPO) den Beweis der Fälligkeitsvoraussetzungen erleichtern.
2. Eine Klausel, die den Nachweis des Bautenstandes durch eine schriftliche Mitteilung des Architekten oder des Bauleiters vorsieht, ist nichtig (§§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB).
3. Eine auf eine solche Klausel gestützte Klage ist als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen (§ 597 Abs. 2 ZPO).
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