Urteil Kein Kündigungsrecht nach § 23 SchuldRAnpG ohne Bebauungsplan
Schlagworte
Kein Kündigungsrecht nach § 23 SchuldRAnpG ohne Bebauungsplan; Datschenkündigung
Leitsätze
1. Für den Ausschluß eines erst in zweiter Instanz erfolgten Beweisantritts gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO reicht es aus, wenn sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, daß die entsprechende Partei auf die Beweisbedürftigkeit und den fehlenden Beweisantritt hingewiesen worden ist; dies reicht zur Protokollierung des Hinweises aus. 2. Der Grundstückseigentümer kann gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuldRAnpG ein Grundstück nur kündigen, wenn er dieses alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder für diese Nutzung vorbereiten will. Fehlt es an einem Bebauungsplan, dessen Aufstellung noch nicht einmal beschlossen ist, kann eine Kündigung nach dieser Vorschrift nicht erfolgen.
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