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Urteil Kein Anspruch auf Anpassung der Elektroversorgung an neuesten technischen Stand
Schlagworte
Kein Anspruch auf Anpassung der Elektroversorgung an neuesten technischen Stand; modernisierende Instandsetzung
Leitsätze
1. Die Kenntnis des Mangels bei Übergabe der Mietsache führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.
2. Für den vertragsgemäßen Zustand der Elektroversorgung kommt es nur darauf an, ob diese den bei Errichtung des Hauses geltenden Anforderungen entsprach. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache geänderten technischen Normen anzupassen.
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