Urteil investive Veräußerung
Schlagworte
investive Veräußerung; Investitionsbescheinigung; Vorhabenträger; Rechtsträger; Modrow-Gesetz; Erwerb eines Wohnhausgrundstücks; Steuerberatungskanzlei
Leitsätze
Der Erwerb eines Wohnhausgrundstücks nach dem sogenannten Modrow-Gesetz zwecks Errichtung einer Steuerberatungskanzlei stellt auch im Hinblick auf dafür eingesetzte erhebliche Investitionsmittel trotz späterer Erteilung einer formal hierauf bezogenen, aber nicht durch Veräußerungsvertrag vollzogenen Investitionsbescheinigung keine investive Veräußerung dar.
Der in der Investitionsbescheinigung genannte Vorhabenträger muß mit dem endgültig begünstigten Rechtsträger identisch sein.
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