Urteil Haftung des Wohnungseigentümers für Wasserentgelt
Schlagworte
Haftung des Wohnungseigentümers für Wasserentgelt
Leitsätze
1. Mit dem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft tritt der Sondereigentümer auch in einen bestehenden Wasserlieferungsvertrag ein.
2. Die Wohnungseigentümer haften für die Wasserkosten als Gesamtschuldner.
3. Die Eigentümergemeinschaft kann die Wasserbetriebe nicht zum Abschluß von Einzelversorgungsverträgen veranlassen, denn die Versorgungspflicht besteht nur für das Haus, nicht für einzelne Wohnungen.
4. Für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft haftet der ehemalige Eigentümer nicht mehr für Wasserkosten.
(Leitsätze der Redaktion)
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