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Urteil Haftung der Kommune
Schlagworte
Haftung der Kommune; Staatshaftungsanspruch; Verjährungshemmung
Leitsätze
1. Eine Kommune in den neuen Bundesländern haftet regelmäßig nicht für rechtswidriges Handeln des früheren Rates der Stadt.
2. Die Verjährung eines Staatshaftungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Handlung eines DDR-Organs kann bis zum 31. Januar 1995 gehemmt gewesen sein.
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