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Urteil Gerichtsstand für Mietbürgschaft nicht am Ort der Mietsache


Schlagworte

Gerichtsstand für Mietbürgschaft nicht am Ort der Mietsache

Leitsatz

Der besondere Gerichtsstand des § 29 a ZPO, wonach es auf die Lage der vermieteten oder verpachteten Räume ankommt, gilt nicht für Ansprüche aus einer Bürgschaft oder einem Garantieversprechen; diese sind im allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz des Bürgen) geltend zu machen.

(Leitsatz der Redaktion)

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