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Urteil erwerbende Gesellschaft


Schlagworte

erwerbende Gesellschaft; Gesellschaft; Verflechtung; Verfügungsberechtigter; Einflussbereich; Eigeninvestition; Fremdinvestition; Rückübertragungsprognose; Untergang des Rückübertragungsanspruchs; Investitionsvorrang

Leitsätze

1. Gründen die Gesellschafter eines verfügungsberechtigten Unternehmens eine weitere Gesellschaft, auf die der restitutionsbelastete Vermögenswert (auf der Grundlage eines Kaufvertrages) übertragen wird, ist diese erwerbende Gesellschaft kein schutzwürdiger Dritter im Sinne des § 11 InVorG und § 3 Abs. 4 VermG. Dies gilt zumindest dann, wenn die neu gegründete Gesellschaft wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich so eng mit der Verfügungsberechtigten verflochten ist, daß der Vermögenswert trotz der Eigentumsübertragung weiterhin im Einflußbereich des Verfügungsberechtigten verbleibt.

2. Bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Investitionsvorranggesetz beurteilt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Rückübertragungsanspruch erlischt, nach § 11 Abs. 5 InVorG (Eigeninvestition), und nicht nach § 11 Abs. 2 InVorG (Fremdinvestition). 3. Auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 VermG ist eine Prognose aufzustellen, ob die eine Rückübertragung ausschließenden Gründe in absehbarer Zukunft entfallen.

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