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Urteil Erfüllung der Betriebspflicht des Mieters notfalls durch Dritte


Schlagworte

Erfüllung der Betriebspflicht des Mieters notfalls durch Dritte

Leitsätze

1. Haben die Parteien eine Betriebspflicht des Pächters vereinbart, muß der Pächter sich im Falle seiner Verhinderung eines Dritten bedienen, auch wenn er den Gaststättenbetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht aufrechtzuerhalten kann.

2. Die Betriebspflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, daß nur Verluste erwirtschaftet werden, so daß es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen.

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