Urteil Entschädigungsausgleichanspruch für kraftlose Wertpapiere
Schlagworte
Entschädigungsausgleichanspruch für kraftlose Wertpapiere; Wertpapierbereinigung; Inhaberpapiere
Leitsatz
Die Regelung des § 11 Abs. 3 EALG über die Herausgabe kraftloser Wertpapiere erfaßt den gesamten Bestand an kraftlosen Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden. Ihr Anwendungsbereich ist dagegen nicht auf die gemäß § 11 Abs. 1 EALG für kraftlos erklärten, nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßten Inhaberpapiere beschränkt, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben worden sind.
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