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Urteil Einzelrichterzuständigkeit
Schlagworte
Einzelrichterzuständigkeit; Rechtsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz
Der Einzelrichter ist bei von ihm bejahter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht befugt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sondern muss das Verfahren auf die Kammer (zurück-)übertragen.
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