Urteil Duldungspflicht für unwirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Duldungspflicht für unwirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen
Leitsätze
1. Vom Mieter übernommene Nachtstromspeicheröfen stehen dem Einbau einer Gaszentralheizung dann nicht entgegen, wenn die Nachtstromspeicheröfen nicht mitvermietet sind und vom Mieter grundsätzlich nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen sind.
2. Werden Gaseinzelöfen durch eine Zentralheizung ersetzt, handelt es sich um eine Wohnwertverbesserung, ohne daß es darauf ankommt, ob die Maßnahme zugleich auch der Energieeinsparung gedient hat.
3. Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht dem Anspruch auf Duldung einer den Wohnwert verbessernden Maßnahme nicht entgegen.
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