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Urteil Datschenpächter
Schlagworte
Datschenpächter; Nutzungsentgelt; gesetzlicher Vertreter; Landkreis; Pächter
Leitsätze
1. Bestellt der Landkreis die Datschenpächter zum gesetzlichen Vertreter, können diese nicht im Wege des "zweiseitigen Geschäfts" Nutzungsentgeldforderungen sich selbst gegenüber erklären.
2. Der Landkreis wäre allerdings verpflichtet gewesen, einen anderen gesetzlichen Vertreter als den Pächter zu bestellen.
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