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Urteil Beweislast bei Wasserschäden
Schlagworte
Beweislast bei Wasserschäden; keine Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung von Dachrinnen und Regenabflüssen
Leitsätze
1. Allein der Umstand, daß es zu einem Wassereintritt in die Wohnung des Mieters gekommen ist, reicht nicht als Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Vermieters.
2. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dachrinnen und Regenabflüsse zu reinigen.
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