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Urteil Betriebskostenabrechnung nur durch den Eigentümer
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nur durch den Eigentümer; unwirksame Vereinbarungen im Übergabeprotokoll
Leitsätze
1. Maßgeblich für den Eigentumsübergang nach §§ 16, 17 VermG ist die Bestandskraft des Übertragungsbescheides. Ist nur für diesen Zeitpunkt die Abrechnungsperiode über Betriebskosten noch nicht abgelaufen, kann allein der neue Eigentümer Nachforderungen geltend machen. 2. Auf entgegenstehende Vereinbarungen mit dem neuen Eigentümer kann sich der bisherige Vermieter nicht berufen, wenn der Mieter nicht zugestimmt hat.
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