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Urteil Berechtigter
Schlagworte
Berechtigter; Rechtsnachfolger des DGB; Gewerkschaftshäuser; Quorumsregelung
Leitsätze
1. Gilt eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung, ist sie Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Quorumsregelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist nicht anwendbar.
2. Zur Rechtsnachfolge des Deutschen Gewerkschaftsbunds - DGB - hinsichtlich ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs.
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