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Urteil Beiordnung von Rechtsanwälten nach Prozeßkostenhilfe


Schlagworte

Beiordnung von Rechtsanwälten nach Prozeßkostenhilfe

Leitsatz

Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.

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