Urteil Bauwerksentschädigung
Schlagworte
Bauwerksentschädigung; Bemessung der Höhe der Entschädigung; Annahmeverzug; Nutzungsentgelterhöhung; Vorenthaltung; Nutzungsentschädigung; Garage
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Entschädigung für ein vom Nutzer errichtetes Bauwerk entsteht nicht erst bei Rückgabe des Grundstückes, sondern schon zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Die Entschädigung bemißt sich nach dem Wert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe, im Falle des Annahmeverzuges im Zeitpunkt des Verzuges.
3. Das Nutzungsentgelt kann nicht rückwirkend erhöht werden.
4. Keine Vorenthaltung des Pachtgegenstandes bei Vorliegen von Annahmeverzug des Eigentümers.
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