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Urteil Baurecht
Schlagworte
Baurecht; Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Wohngebiet; Mischgebiet; Prostitution
Leitsätze
1. In allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind bordellartige Betriebe grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig.
2. Zur Beurteilung eines "Massagestudios" als bordellartiger Betrieb.
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