Urteil Ausschluß des Kündigungsrechtes bei Staffelmietvereinbarung
Schlagworte
Ausschluß des Kündigungsrechtes bei Staffelmietvereinbarung
Leitsatz
Ist in einem Mietvertrag mit Staffelmietvereinbarung vorgesehen, daß die Kündigung entgegen dem gesetzlichen Regelfall lediglich nur einmal jährlich immer zum 31. Januar des Jahres möglich sein soll, handelt es sich dabei um eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechtes gemäß § 557 a Abs. 3 BGB, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß der Staffelmietvereinbarung erstreckt. Nach Ablauf der Vierjahresfrist kann daher unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. (Leitsatz der Redaktion)
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