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Urteil Aufhebung einer unanfechtbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Gegenvorstellung


Schlagworte

Aufhebung einer unanfechtbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf Gegenvorstellung; kein Ausschluß vom Richteramt in Sachen des Ehegatten; Befangenheit des Richters

Leitsätze

1. Ein unanfechtbarer Beschluß des Verfassungsgerichtshofs Berlin kann auf Gegenvorstellung von Amts wegen aufgehoben werden.

2. Ein Richter im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht deshalb kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, weil er mit einem Gesellschafter der am Verfahren beteiligten BGB-Gesellschaft verheiratet ist oder war.

(Leitsätze der Redaktion)

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