Urteil Angabe von Drittmitteln bei der Mieterhöhung
Schlagworte
Angabe von Drittmitteln bei der Mieterhöhung; Kürzungsbeträge
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Angabe von Kürzungsbeträgen entbehrlich, wenn Auswirkungen auf die Höhe der verlangten Nettokaltmiete ausgeschlossen sind. Denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, in einem Mieterhöhungsverlangen überflüssige Mitteilungen zu machen, die auf die Entscheidungsfindung des Mieters keinen Einfluß haben können. Auf Einwendung des Mieters muß der Vermieter dazu jedoch im Rechtsstreit Angaben zur Gesamthöhe der öffentlichen Fördermittel machen, die sich auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verteilen. (Leitsatz der Redaktion)
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