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Urteil Absetzung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung
Schlagworte
Absetzung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung; Kürzungsbeträge
Leitsatz
Bei Mieterhöhungsverlangen sind Drittmittel (hier: einmalige Baukostenzuschüsse) auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Vermietung einer bereits modernisierten Wohnung handelt. Der fehlende Abzug führt zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
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