Urteil Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts durch Ewerber
Schlagworte
Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts durch Ewerber; Beiladung des Entschädigungsfonds oder der Bundesrepublik Deutschland
Leitsätze
1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.
2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muß für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.
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