Urteil Keine Anwendung der Mietpreisbremse auf erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, Umfang der Mitteilungspflicht Leitsätze
Schlagworte
Keine Anwendung der Mietpreisbremse auf erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, Umfang der Mitteilungspflicht Leitsätze
Leitsatz
1. Beruft sich der Vermieter hinsichtlich der Zulässigkeit der Miete auf § 556f Satz 2 BGB (erste Vermietung nach umfassender Modernisierung), ist er nicht gehalten, bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen, sondern zunächst nur über das „Ob“ einer solchen umfassenden Modernisierung. Es obliegt anschließend dem Mieter, ggf. mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt.
2. Zur Frage, wann die Kriterien einer umfassenden Modernisierung – wesentlicher Bauaufwand (Kostenkriterium) und qualitative Gleichstellung mit einem Neubau (Zustandskriterium) erfüllt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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