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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)
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VIII ZR 73/19 - Begriff der umfassenden Modernisierung im MietpreisbremsensystemLeitsatz: 1. Umfassend nach § 556f Satz 2 BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und zudem einen solchen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt, wobei „umfassend“ nicht nur den Investitionsaufwand, sondern auch die qualitativen Auswirkungen auf die Gesamtwohnung betrifft; deshalb ist auch zu berücksichtigen, ob die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetische Eigenschaften) verbessert wurde. 2. Beschränken sich die baulichen Maßnahmen auf die Erneuerung der Fußböden sowie eine Verlegung von Küche und Bad inklusive der Verlegung und Erneuerung der Anschlüsse und der Elektroinstallation, und werden keine Arbeiten an wesentlichen Bereichen wie an Heizung und Fenstern sowie energetische Maßnahmen (Dämmung) vorgenommen, liegt keine umfassende Modernisierung vor. (Leitsätze der Redaktion)BGH27.05.2020
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65 S 73/19 - Zahlungsverzug aufgrund unberechtigter MietminderungUrteil: .... September 2009 - VIII ZR 300/08, GE 2009, 1426...LG Berlin24.07.2019
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VIII ZR 369/18 - Begriff der umfassenden ModernisierungLeitsatz: ..., Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, GE...BGH11.11.2020
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13 C 606/18 - Unverschuldeter Rechtsirrtum bei unberechtigter MinderungLeitsatz: Zu den Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums bei unberechtigter Minderung und den Folgen einer beiderseitig erklärten Hauptsachenerledigung. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln13.02.2019
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VIII ZR 9/22 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). b) Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.BGH18.05.2022
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VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen LeistungsträgernLeitsatz: ...- VIII ZB 20/20, zur Veröffentlichung in BGHZ...BGH09.02.2021
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IV ZR 252/22 - Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers zur vom Mieter abgeschlossenen HaftpflichtversicherungLeitsatz: Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages (hier: Versicherungsverhältnis einer Gemeinde mit dem Kommunalen Schadensausgleich).BGH07.06.2023
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64 S 210/21 - Erstvermietung nach umfassender ModernisierungLeitsatz: ...- VIII ZR 369/18 -, Urt. v. 11. November 2020...LG Berlin13.12.2023