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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)

  1. 14 C 302/16 - Keine einseitigen Vertragsänderungen durch Betreiber eines Immobilienportals, Preiserhöhung bei Immobilienscout24
    Leitsatz: 1. Teilt der Betreiber eines Immobilienportals eine wesentliche Vertragsänderung mit (hier: neues „Anzeigen-Paket“), liegt darin eine Kündigung des Vertrages.2. Ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages kann nicht konkludent durch Nutzung angenommen werden, wenn die andere Seite das Angebot abgelehnt hatte.3. Eine der Ablehnung widersprechende eMail des Anbieters („Ihr neuer Preis beträgt …“) führt nicht nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zum Vertragsschluss. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    06.04.2017
  2. VG 29 A 71.98 - Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Notwegerecht; Zuwegung; Grün- bzw. Sportanlagen; Erholungsfläche; Nachbargrundstück; Hinterliegergrundstück
    Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob die Restitution wegen der Entstehung eines Notwegerechts auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn es sich um große Brachflächen handelt und die öffentliche Hand Eigentümer der umliegenden Grundstücke ist. 2. Die Restitution ist trotz der Entstehung eines Notwegerechts nicht ausgeschlossen, wenn für die rechtlich zulässige Nutzung bereits eine ausreichende Zuwegung vorhanden und die Belastung des Nachbarn durch deren Benutzung unwesentlich ist.
    VG Berlin
    24.06.2004
  3. V ZR 244/17 - Sittenwidriges Gebot in der Zwangsversteigerung
    Leitsatz: ...oder hinterlegt. c) Begründen konkrete...
    BGH
    22.02.2019
  4. IV ZR 144/21 - Kein Versicherungsschutz bei coronabedingten Betriebsschließungen
    Leitsatz: 1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. 2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
    BGH
    26.01.2022
  5. IV ZR 465/21 - Corona-Verordnung, COVID-19-Pandemie, Eintritt eines Versicherungsfalls, Er-weiterung der Meldepflicht, Betriebsschließung
    Leitsatz: a)  Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 („Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe“), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist. b)  Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.
    BGH
    18.01.2023
  6. VIII ZR 175/19 - Verpflichtende Anpassung unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Fernwär-meverträgen
    Leitsatz: a) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). b) Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
    BGH
    26.01.2022